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Mitgliederversammlung am 16. November

Münster - Die diesjährige Mitgliederversammlung mit dem Jahresabschluss 2014 und einem Beschluss zu einer notwendigen Satzungsänderung findet am 16. November um 19:30 im Vereinsheim am Coppenrathsweg statt. Der Vorstand würde sich über die Teilnahme von vielen mitgliedern freuen. Einladung und Vorschlag zur Satzungsänderung siehe unten.

DJK SV Mauritz - Coppenrathsweg 21 - 48155 MÜNSTER

 

 

Münster, 28.10.2015

An alle Mitglieder der DJK SV Mauritz 1906 e.V.                                                Vorstand

 

 

Einladung zur Jahreshauptversammlung der DJK SV Mauritz 1906 e.V.

 

Liebe (r) Sportkamerad (in),

 

hiermit laden wir herzlich zur

 

Jahreshauptversammlung

am Montag, den 16. November 2015

um 19:30 Uhr in das Sportheim am Coppenrathsweg 21 ein

 

Tagesordnung:

 

1.       Begrüßung

2.       Genehmigung der Tagesordnung

3.       Genehmigung des Protokolls vom 05.02.2015

4.       Bericht des Vorstands

5.       Bericht des Kassenwarts und der Geschäftsführer sowie Ausblick auf 2016

6.       Bericht der Kassenprüfer

7.       Beschluss zu Satzungskorrektur (Vorlage anbei)

8.       Anträge

9.       Verschiedenes

 

Anträge können bis 8 Tage vor der JHV schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Auch die Mitglieder unter 16 Jahren sind durch deren gesetzliche Vertreter stimmberechtigt.

 

Mit sportlichen Grüßen

 

 

Detlef von Delft                                                                                 Dr. Ulrich Thelen

1. Vorsitzender                                                                                 2. Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auszug aus der Satzung

der Deutschen-Jugend-Kraft SV Mauritz 1906 e.V.

vom 05.02.2015

 

§ 2  (neu)

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 a. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.

 b. Durchführung von Sport, sportlichen Veranstaltungen sowie geeigneten

     Freizeitmaßnahmen.

 c. Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.

 d. Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern

     sowie deren Aus- und Weiterbildung.

 

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

3.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinde Sankt Mauritz, Sankt-Mauritz-Freiheit 25, 48145 Münster, zur Verwendung für Sportpflege in christlicher Gemeinschaft.

 

 

 

 

 

 

 

(alt)

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung von sportlichen Disziplinen.

 

Die Durchführung dieser Aufgaben und die Arbeitsweise werden im Einzelnen in einer besonderen Geschäftsordnung niedergelegt.

 

2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist frei von allen wirtschaftlichen Interessen. Es darf keinem Mitglied aus dem Vermögen des Vereins, sei es durch Vertrag, sei es ohne Vertrag, ein wirtschaftlicher Vorteil zu Gute kommen, außer dass es selbst die o.a. Sportarten wie jedes andere Mitglied auszuüben berechtigt ist.

 

3.

Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinden, in deren Bereich die Mitglieder wohnen, zur Verwendung für Sportpflege in christlicher Gemeinschaft.